pro juventa gemeinnützige Jugendhilfegesellschaft mbH
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Zweitkraft (m/w/d) für die Soziale Gruppenarbeit

GEMEINSAM PERSPEKTIVEN ENTWICKELN

Für unsere Soziale Gruppenarbeit in Eningen u. A. suchen wir ab 13.04.2026 eine Zweitkraft (m/w/d) im Stellenumfang von ca. 5,75 Stunden pro Woche, Dienstags von 12.00 Uhr bis 17:00 Uhr 

(vorerst befristet bis 31.03.2027*)
* Voraussichtlich wird die Gruppe im März 27 um ein weiteres Jahr verlängert.

Wer wir sind

Die pro juventa gGmbH ist ein freier Träger der Jugend-, Familien- und Erziehungshilfe mit rund 350 Mitarbeitenden im Landkreis Reutlingen und Mitglied im DPWV Landesverband Baden-Württemberg. Unser Angebotsportfolio umfasst Leistungen in den Bereichen Schulsozialarbeit, Schulbegleitung, Schülerbetreuung, Offene Jugendarbeit, Gemeinwesenarbeit, ambulante Hilfen sowie bei stationären Wohnformen und der Kindertagesbetreuung.

Worauf Sie sich freuen können
  • Abholen der Schüler*innen
  • Unterstützung der pädagogischen Fachkraft
  • Mitwirkung bei der Hausaufgabenbetreuung
  • Begleitung und Mitgestaltung freizeitpädagogischer Angebote
Das bringen Sie mit
  • Erfahrung in der Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen von Vorteil
  • Führerschein Klasse B
  • sehr gute Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
  • Hohe Durchsetzungs- und Sozialkompetenz, Offenheit für Neues
  • Empathie, Zuverlässigkeit, und Teamspirit sind für Sie das A und O
Was wir Ihnen bieten
  • Attraktive Vergütung nach TVöD-VKA mit Jahressonderzahlung und
    Leistungsentgelt
  • Eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit
  • kurze Wege, offene Türen und ein wertschätzendes Miteinander
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Mitarbeiterrabatte über corporate-benefits
  • Job-Ticket und Dienstradleasing
Kontakt

Eike van Balen
Fachbereichsleitung
Tel.: 0174 / 992 49 25

Interessiert?
Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung über den Button ,,Jetzt bewerben"

Bitte beachten Sie die geltenden Nachweispflichten zum Masernschutz als Einstellungsvoraussetzung (§ 20 IfSG).